115 Abs. 1 StPO und haben durch die Verbrechen der Beschuldigten einen Schaden erlitten, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Beiden stehen sowohl eine Schadenersatz- als auch eine Genugtuungsforderung gegenüber der Beschuldigten zu, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden (siehe oben, E. 5). Schliesslich ist nicht zu erwarten, dass die sich im Strafvollzug befindende Beschuldigte die Forderungen je wird bezahlen können.