73 Abs. 1 StGB gegeben, hat der Geschädigte einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung der Ersatzforderung (Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3). Das Gericht kann die Verwendung zugunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).