kosten (Bst. b) oder die Ersatzforderungen (Bst. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1). Sind die Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 StGB gegeben, hat der Geschädigte einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung der Ersatzforderung (Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3).