VIII. Verwendung zugunsten der Geschädigten 26. Voraussetzungen Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB («Verwendung zu Gunsten des Geschädigten») spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (Bst. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungs-