24. Anrechnung Haft Die ausgestandene Untersuchungshaft von 748 Tagen ist in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Zudem ist festzustellen, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2016 den Strafvollzug vorzeitig angetreten hat (pag. 219 ff.). 25. Ersatzforderung Die erstinstanzlich festgesetzte Ersatzforderung nach Art. 71 StGB ist zu bestätigen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21‘958).