44 Abs. 1 StGB). Die Kammer ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). 23. Konkretes Strafmass Die Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen verurteilt. Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der sich im Strafvollzug befindenden Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 21‘943 f.) auf CHF 30.00 bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB), zumal auch die Verteidigung diese Tagessatzhöhe beantragte (pag. 22‘256). Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.