22. Bedingter Vollzug Da die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und ihr Verhalten im Strafvollzug zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt, ist ihr in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe von 260 Tagessätzen der bedingte Vollzug zu gewähren. Für die Freiheitsstrafe fällt der bedingte Vollzug aufgrund der Strafhöhe von 10 ½ Jahren ausser Betracht. Wenngleich sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung je eine Probezeit von 3 Jahren beantragten, setzt die Kammer diese aufgrund der günstigen Prognose der Beschuldigten auf 2 Jahre fest (Art. 44 Abs. 1 StGB).