An Selbstbegünstigung dürfen keine Sanktionen geknüpft werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Abgesehen davon liegen die Handlungen bereits 5 ½ Jahre zurück, geschahen in den ersten 4 Tagen nach der Verhaftung der Beschuldigten, sind nicht schwer («Haus aufräumen», pag. 19‘483) und es blieb jeweils lediglich beim Versuch (die Briefe gingen nicht heraus). Sie sind daher neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist durchschnittlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.