Vorliegend ist weder das eine noch das andere gegeben. Die Vorinstanz hat das prozesstaktische, bagatellisierende und widersprüchliche Aussageverhalten der Beschuldigten einlässlich und zutreffend dargelegt (pag. 21‘677 ff.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Ihre Entschuldigung «von ganzem Herzen» anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 21‘359) wirkt vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, zumal auch ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen von Relativierungen, Negierungen und Widersprüchen gespickt waren.