Dies ist im Rahmen der Täterkomponenten neutral zu gewichten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschuldigten demgegenüber kein Geständnisrabatt gewährt werden. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Vorliegend ist weder das eine noch das andere gegeben.