Einmal sei sie zur Einschlusszeit nicht in ihrer Zelle gewesen. Als agogische Konsequenz sei sie am 28. August 2019 früher in die Zelle eingeschlossen worden. Auf die Disziplinierungen angesprochen gab die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung an, es sei betreffen die Lebensmittelregelung darum gegangen, dass sie Essen in ihrem Lebensmittelschrank aufbewahrt und dabei nicht auf das Ablaufdatum geachtet habe (pag. 22‘185 Z. 45 ff.). Die Disziplinierung kann der Beschuldigten nicht ernsthaft zur Last gelegt werden. Im Gegenteil beurteilt die Kammer den Führungsbericht durchwegs positiv. Dies ist im Rahmen der Täterkomponenten neutral zu gewichten.