Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten neutral aus. Das Gleiche gilt für das Nachtatverhalten sowie für das Verhalten der Beschuldigten im Strafvollzug, für welches ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (siehe pag. 21‘953 f.). Neu hinzu kommt der aktuelle Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ED.________ [Justizvollzugsanstalt] vom 3. Februar 2020 (pag. 22‘137 ff. bzw. pag. 22‘151). Demgemäss arbeite die Beschuldigte kooperativ bei der Erreichung der Vollzugsziele mit und zeige sich absprachefähig.