21. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21‘952 f.). Zudem gab die Beschuldigte an, sie habe erst letztes Jahr erfahren, dass ihr Vater bereits vor vier Jahren gesorben sei. Sie habe sich nicht verabschieden oder bei der Beerdigung anwesend sein können (pag. 22‘184 Z. 19 ff.). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten neutral aus.