Unter Berücksichtigung der Gewinnsucht der Beschuldigten im Verhältnis zu ihrem Tatverschulden scheint es angemessen, von der Freiheitsstrafe von 12 Monaten insgessamt 60 Strafeinheiten, d.h. 60 Tagessätze, als Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der Sachnähe zum gewerbsmässigen Menschenhandel (vgl. E. 17 hiervor) ist ein Asperationsfaktor von 50 % zu wählen. Die Einsatzfreiheitsstrafe erhöht sich somit um 6 Monate. Die Einsatzgeldstrafe erhöt sich demgegenüber um 30 Tagessätze.