Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, von den Taten abzusehen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten scheint angemessen. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB ist mit der Freiheitsstrafe in jedem Fall eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Es kann sinngemäss auf die Ausführungen in E. 18.5 hiervor verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Gewinnsucht der Beschuldigten im Verhältnis zu ihrem Tatverschulden scheint es angemessen, von der Freiheitsstrafe von 12 Monaten insgessamt 60 Strafeinheiten, d.h. 60 Tagessätze, als Geldstrafe auszusprechen.