19.4 Asperation für qualifizierte Geldwäscherei Gemessen am hohen Strafrahmen des qualfizierten Delikts wiegt das objektive Tatverschulden der Beschuldigten leicht. Sie sammelte anlässlich sechs nachgewiesener Reisen in die Schweiz Gelder bei verschiedenen Sexstudios ein. Sie ging damit nicht sehr ausgetüftelt vor. Der Deliktsbetrag liegt mit CHF 120‘000.00 gerade über dem erforderlichen Mindestumsatz, um die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zu erreichen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus pekuniären, egoistischen Motiven. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, von den Taten abzusehen.