Es kann sinngemäss auf die Ausführungen in E. 18.5 hiervor verwiesen werden. Die Gewinnsucht der Beschuldigten pro Widerhandlung (bei jeweils leichtem Verschulden) ist als mittelschwer zu bewerten. Es rechtfertigt sich, jeweils 10 Strafeinheiten pro Widerhandlung (bzw. 7 Strafeinheiten beim versuchten Delikt), als Geldstrafe auszufällen. Das verletzte Rechtsgut und die Begehungsweise der Taten ist in jedem der 89 Fälle identisch (vgl. E. 19.1 hiervor). Zudem besteht zum gewerbsmässigen Menschenhandel ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang (vgl E. 17 hiervor).