94 Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus pekuniären, egoistischen Motiven. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, von den Taten abzusehen. Das subjektive Tatverschulden fällt neutral aus. In einem Fall blieb es beim Versuch, weshalb die Strafe in diesem Fall um einen Drittel zu reduzieren ist. Gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG ist mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. Es kann sinngemäss auf die Ausführungen in E. 18.5 hiervor verwiesen werden.