19.3 Mehrfach und qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das AuG Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Widerhandlung nach Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor. Die Kammer sieht keinen Grund, davon abzuweichen. Die Beschuldigte ging dabei in sämtlichen Fällen ähnlich vor. Alle Widerhandlungen weisen in etwa den gleichen Unrechtsgehalt auf. Eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen pro Widerhandlung scheint angemessen.