Das verletzte Rechtsgut und die Begehungsweise der Taten ist in jedem der 30 Fälle identisch (vgl. E. 19.1 hiervor). Zudem stehen die Delikte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Menschenhandel. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe lediglich um 12 bzw. (bei den Versuchen) 9 Tage pro Delikt zu erhöhen. Insgesamt erhöht sich die Einsatzfreiheitsstrafe somit um (gerundet) 12 Monate. Die Einsatzgeldstrafe von 180 Tagessätzen bleibt unverändert.