Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten aufgrund ihres untergeordneten Tatbeitrags somit in jedem der 30 Fälle als leicht zu bezeichen. Auf eine Straferhöhung nach Art. 200 StGB wird verzichtet. Bei zwei Opfern (AG.________ und AI.________) blieb es lediglich beim Versuch. Die Strafe ist in diesen beiden Fällen entsprechend zu senken (Art. 22 Abs. 2 StGB). Das verletzte Rechtsgut und die Begehungsweise der Taten ist in jedem der 30 Fälle identisch (vgl. E. 19.1 hiervor).