Dennoch erschöpft sich der Tatbeitrag der Beschuldigten mehrheitlich im bereits durch den Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Menschenhandel abgegoltenen Unrecht (Organisation der Reise in die Schweiz, Vermittlung der Opfer an die Bordelle, Auferlegung von exorbitanten Schulden, …). Aufgrund des untergeordneten Tatbeitrags der Beschuldigten ist ihr objektives Tatverschulden für die einzelne begangene Förderung der Prostitution als leicht zu bezeichnen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus pekuniären, egoistischen Interessen. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen.