19.2 Mehrfach begangene Förderung der Prostitution Durch den Tatbestand der Förderung der Prostitution geschützt wird das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der sich prostituierenden Person (BSK StGB- ISENRING/KESSLER, Art. 195 N 2). Die Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Förderung der Prostitution insgesamt 30 Mal. In allen Fällen ist unabhängig vom Opfer jeweils das gleiche Handlungsmuster erkennbar. Auf die 30 Opfer wurde jeweils ein nicht unerheblicher Druck ausgeübt, der sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigte.