Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Im Fall von Seriendelikten stehen die einzelnen Taten meist zwar nicht in einem sachlichen, örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang. Hingegen sind die verletzten Rechtsgüter sowie die Begehensweisen der Delikte praktisch identisch. Ist daher eine ausserordentlich hohe Anzahl von gleichgelagerten Taten zur Einsatzstrafe zu asperieren, kann es gerechtfertigt sein, auch einen Asperationsfaktor im niedrigen bis einstelligen Prozentbereich zu wählen. Was die Kammer unter einer «angemessenen Erhöhung» i.S.v.