Das Gesetz räumt dem Gericht nämlich ein weites Ermessen ein, was es unter einer «angemessenen Erhöhung» versteht. Namentlich darf es das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).