92 gerter Taten in Frage steht. Diesem Umstand kann jedoch nicht im Rahmen des Tatverschuldens Rechnung getragen werden, da Art. 47 StGB kein entsprechendes Strafzumessungskriterium vorsieht. Eine hohe Anzahl gleichgelagerter Delikte ist vielmehr bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. bei der Höhe des Asperationsfaktors zu berücksichtigen. Das Gesetz räumt dem Gericht nämlich ein weites Ermessen ein, was es unter einer «angemessenen Erhöhung» versteht.