Da sich die Beschuldigte zudem bei jedem Opfer erneut zur Tat entschliessen musste und zwischen den Fällen zeitliche, örtliche und sachliche Unterschiede bestehen, kann auch nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe ist somit mit jedem der 30 bzw. 89 Einzeldelikte angemessen zu erhöhen (vgl. zur Förderung der Prostitution das Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004). Um im Fall von Seriendelikten absurd hohe Strafen zu vermeiden, muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, dass eine hohe Anzahl gleichgela-