Anders als beim gewerbsmässigen Menschenhandel werden die 30 (Förderung der Prostitution) bzw. 89 (mit Bereicherungsabsicht begangene Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts) Einzeltaten nämlich nicht zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst. Da sich die Beschuldigte zudem bei jedem Opfer erneut zur Tat entschliessen musste und zwischen den Fällen zeitliche, örtliche und sachliche Unterschiede bestehen, kann auch nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden.