Ein solches Vorgehen läuft im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Anders als beim gewerbsmässigen Menschenhandel werden die 30 (Förderung der Prostitution) bzw. 89 (mit Bereicherungsabsicht begangene Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts) Einzeltaten nämlich nicht zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst.