19. Asperation der übrigen Delikte 19.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz legte für die mehrfach begangene Förderung der Prostitution sowie für die mehrfach und mit Bereicherungsabsicht begangene Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts jeweils eine einzige Strafe fest und asperierte diese sodann zur Einsatzstrafe (pag. 21‘944 – 21‘950). Ein solches Vorgehen läuft im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).