So konnte bei ihrer Anhaltung beispielsweise eine Rolex-Armbanduhr, ein Gucci-Portemonnaie und ein Swarovski-Armband sichergestellt werden. Die Gewinnsucht der Beschuldigten (bei leichtem Verschulden) ist damit als mittelschwer zu bezeichnen. Eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen scheint unter diesen Umständen angemessen. Diese ist im Umfang von 180 Strafeinheiten an die Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren anzurechnen.