182 Abs. 3 StGB geht es folglich darum, nicht in erster Linie das Verschulden des Täters zu bestrafen, sondern dessen Gewinnsucht. Die Geldstrafe ist entsprechend nicht allein nach dem Tatverschulden zu bemessen, sondern nach dem pekuniären Aspekt davon: nach dem Ausmass der Gewinnsucht des Täters. Dabei versteht sich von selber, dass die Gewinnsucht Teil des Verschuldens nach Art. 47 StGB ist und daher in Relation zu diesem gesehen werden muss. Der Beschuldigten ging es primär um das Erzielen von Gewinn.