Richtigerweise ist daher in einer Auslegung von Art. 182 Abs. 3 StGB auf dessen ratio legis abzustellen, wonach «man den Sünder an der Passion treffen [solle], aus der heraus er gehandelt hat: wenn er aus Gewinnsucht gehandelt hat, so soll man ihn eben am Geldsäckel treffen» (Nationalrat, Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Winter 1931 – Winter 1937, S. 399). Bei Art. 182 Abs. 3 StGB geht es folglich darum, nicht in erster Linie das Verschulden des Täters zu bestrafen, sondern dessen Gewinnsucht.