Würde Art. 34 Abs. 1 StGB demgegenüber auf Fälle von Strafenkumulation übertragen, hätte das die unbillige Folge, dass der Täter bei einem ausserordentlich hohen Verschulden von einem höheren Anteil der Geldstrafe an der Gesamtstrafe und mithin im Ergebnis von einer weniger einschneidenden Sanktion profitieren würde, was dem Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 1 StGB gerade diametral zuwider läuft. Richtigerweise ist daher in einer Auslegung von Art.