schuldangemessene Sanktion nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.2). Das Gericht hat bei Art. 182 Abs. 3 StGB somit denjenigen Anteil an der Gesamtstrafe zu bestimmen, der durch eine Geldstrafe abgegolten werden soll. Damit fragt sich, nach welchem Kriterium dies zu geschehen hat. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ist bei einer Geldstrafe die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Diese Norm bezieht sich jedoch auf den Fall, dass eine Geldstrafe für sich alleine das gesamte Verschulden des Täters abdecken soll. Würde Art.