Während die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangmeessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafartenreaktion ermöglichen soll, tritt die kumulativ zu verhängende Vermögenssanktion selbstständig neben die Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2007 vom 17. März 2008 E. 7.2.5 f.). Doch auch bei der Kumulation muss der Geldstrafe bei der Bemessung der Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden, damit die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtstrafe die