116 Abs. 3 Bst. a AuG), und der fakultativen Verbindung einer bedingten Freiheitstrafe mit einer pekuniären Strafe (Kombination), die unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB zulässig ist. Während die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangmeessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafartenreaktion ermöglichen soll, tritt die kumulativ zu verhängende Vermögenssanktion selbstständig neben die Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2007 vom 17. März 2008 E. 7.2.5 f.).