90 18.5 Geldstrafe Bei einer Verurteilung wegen Menschenhandels ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Hierbei handelt es sich um eine sogenannte «kumulative Strafe». Das Gesetz unterscheidet systematisch zwischen der obligatorischen Verbindung von Freiheitsstrafe und pekuniärer Strafe (Kumulation), die nur in besonderen Strafandrohungen vorgesehen wird (wie z.B. in Art. 182 Abs. 3 StGB, Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB und Art. 116 Abs. 3 Bst.