Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus pekuniären, egoistischen Motiven. Sie beging den gewerbsmässigen Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung der Opfer. Aufgrund der Vielzahl von Besuchen in der Schweiz und dem ständigen Kontakt mit den Bordellbetreiberinnen, Aufsichtspersonen und Sexarbeiterinnen wusste sie von den Lebens- und Arbeitsbedingungen, unter denen die Opfer ihres Menschenhandels in der Schweiz leiden werden. Dieses Wissen ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. 18.3.2 Vermeidbarkeit der Tat