Das Ausmass der Gewerbsmässigkeit beschränkte sich somit nicht nur darauf, den Lebensunterhalt der Beschuldigten und ihrer Familie zu finanzieren. Vielmehr gönnte sich die Beschuldigte darüber hinaus auf Kosten der 78 Opfer einen pompösen Lebensstil mit teurem Schmuck, schönen Accessoires und vielen Flugreisen, was in besonderem Mass verwerflich scheint und sich erhöhend auswirkt. 18.2.3 Bewertung Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu beurteilen. 18.3 Subjektive Tatkomponente 18.3.1 Willensrichtung und Beweggründe