Das grosse Ausmass an Planung und Professionalität zeugt von einer hohen kriminellen Energie, mit der die Beschuldigte vorging. Sie betrieb den Menschenhandel gewerbsmässig nach der Art eines Berufes, was sich bereits im erhöhten Strafrahmen niederschlägt (Art. 182 Abs. 2 StGB). Straferhöhend zu gewichten ist jedoch das Ausmass der Gewerbsmässigkeit bzw. die