Die Vorinstanz begründete ihre Strafzumessung mehrfach mit dem Druck, den die Beschuldigte auf die Opfer ausübte, nachdem diese in ihrem jeweiligen Bordell angekommen waren. Das dabei begangene Unrecht wird jedoch mit der Verurteilung wegen Förderung der Prostitution abgegolten wird und nicht mit derjenigen wegen Menschenhandels (siehe E. 12 hiervor mit Hinweis). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts (Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper) mag beim einzelnen Opfer zwar gering sein. Dieser Umstand wird jedoch durch die ausserordentlich hohe Zahl an Opfern relativiert.