Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper ist daher beim einzelnen Opfer als gering zu bezeichnen. Diese Beurteilung bezieht sich auf die Situation der Opfer vor ihrer Ankunft im jeweilien Bordell. Denn nur diese ist für die Verurteilung wegen Menschenhandels massgebend. Die Vorinstanz begründete ihre Strafzumessung mehrfach mit dem Druck, den die Beschuldigte auf die Opfer ausübte, nachdem diese in ihrem jeweiligen Bordell angekommen waren.