Es ist jedoch anzumerken, dass die Beschuldigte keinerlei Gewalt oder Drohung anwandte. Sie brach oder beugte den Willen ihrer Opfer nicht, sondern nutzte lediglich eine durch Armut oder ein Abhängigkeitsverhältnis bereits vorbestehende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit aus oder täuschte die Opfer. Es wären durchaus schlimmere Formen des Menschenhandels denkbar (Entführung, Gewaltanwendung, Drohung, etc.). Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper ist daher beim einzelnen Opfer als gering zu bezeichnen.