18.2 Objektive Tatkomponente 18.2.1 Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts Durch den Tatbestand des Menschenhandels wird das Rechtsgut der Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper geschützt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 8). Die Beschuldigte verletzte das geschützte Rechtsgut, indem sie ihre Opfer täuschte oder deren Hilflosigkeit ausnützte.