Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 21‘943) gelangt der Strafmilderungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Zwar blieb es bei einer von insgesamt 78 Einzeltaten beim Versuch. Die Einzeltaten werden jedoch unter dem Titel der «Gewerbsmässigkeit» zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst. Die versuchte Begehung geht dabei im vollendeten qualifizierten Delikt auf (BGE 123 IV 113). Der versuchten Begehung der Einzeltat wäre daher, sofern sie denn überhaupt ins Gewicht fällt, höchstens im Rahmen der objektiven Tatschwere Rechnung zu tragen.