18. Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Menschenhandel 18.1 Vorbemerkung Der gewerbsmässigen Menschenhandel ist mit Freiheitsstrafe von 1 am unteren bis zu 20 Jahren am oberen Rand bedroht (Art. 182 Abs. 2 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), sind nicht ersichtlich. In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 aStGB). Der Strafrahmen einer Geldstrafe reicht von 1 Tagessatz am unteren bis 360 Tagessätzen am oberen Rand (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag.