87 einer blossen Geldstrafe nicht mehr begegnet werden kann. Eine Freiheitsstrafe ist daher die einzig zweckmässige Strafart für sämtliche Delikte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.4). Für sämtliche Delikte ist somit eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb die gleiche Strafart vorliegt und nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dazu ist vom schwersten Delikt auszugehen. Das ist vorliegend der gewerbsmässige Menschenhandel.