Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium nämlich die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2). Die Kammer erachtet vorliegend eine Geldstrafe nicht als geeignet, um die Beschuldigte von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Sie betrieb über eine lange Zeitdauer von rund 5 Jahren gewerbsmässigen Menschenhandel.