Des Weiteren ist auch die Geldwäscherei untrennbar mit dem gewerbsmässig beganenen Menschenhandel verbunden: Einerseits musste die Beschuldigte zwangsläufig Handlungen vornehmen, die die Einziehung der Einnahmen aus dem Menschenhandel erschwerten (= Geldwäscherei), damit sie diesen nach der Art eines Berufs ausüben konnte (= Gewerbsmässigkeit). Andererseits lag aber nur deshalb qualifizierte Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB vor, weil die Beschuldigte den Menschenhandel nach der Art eines Berufes ausführte. Die beiden Tatbestände bedingen sich somit gegenseitig. Aufgrund des beschriebenen Konnexes zwischen den einzelnen Delikten ist im Sinne der erwähnten Ausnahme